Wer seinen Wohnsitz in das EU-Ausland verlegt, kann Mitglied seiner gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland bleiben. Die Ansprüche auf medizinische Leistungen richten sich aber nach dem Sozialrecht im Gastland. Außerhalb der EU besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde, ansonsten muss sich der Rentner um eine private Krankenversicherung vor Ort kümmern. Mit der Pflegeversicherung verhält es sich ähnlich: in EU-Länder können Leistungsansprüche mitgenommen werden, in Nicht-EU-Länder nur, wenn mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Informationen: Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA).
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